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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur Made-in-Ettlingen

 

1. Wirkungsbereich und Gegenstand von Auftragserteilungen

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Agentur Made-in-Ettlingen (Inh. Petra Hoerter), nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4. Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Marketing, Grafik- und Webdesign sowie IT Entwicklung. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

 

2. Auftragserteilung und Vertragsbestandteile

2.1. Grundlage für die Agenturarbeit und der Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und Kunde ist der jeweilige Vertrag bzw. der formlose oder schriftliche Auftrag des Kunden an uns (Agentur), darin wird neben dem Leistungsumfang auch die Vergütung festgehalten.
2.2. Kunden können Aufträge in folgenden Formen erteilen: telefonisch, postalisch, per Fax oder per E-Mail. Ebenso nehmen wir formlose Aufträge entgegen. Der Kunde erhält nach Auftragseingang eine Auftragsbestätigung per E-Mail, telefonisch oder mündlich. Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als angenommen und der Gestaltungs-, Programmier- oder Dienstleistungsvertrag als zustande gekommen.
2.3. Bei Bedarf zieht die Agentur externe Berater oder Freelancer hinzu. Die Geschäftsbeziehung besteht in diesen Fällen weiterhin zwischen uns und dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

 

3. Verschwiegenheitsklausel, Geheimhaltungspflicht der Agentur

3.1. Die Agentur ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln.

 

4. Pflichten des Kunden

4.1. Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten, Informationen, Materialien und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt.
4.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

 

5. Urheberrecht und Nutzungsrechte

5.1. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
5.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Alle Entwürfe und fertige Werke unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
5.3. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur. Werden keine gesonderten Vereinbarungen über die Nutzungsrechte getroffen gilt in jedem Fall eine einfach Nutzung der jeweiligen Arbeit.
5.4. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel und Design angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung öffentlich publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.
5.5. Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
5.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
5.7. Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadenersatz. Ohne Nachweise eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100 % der vereinbarten Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
5.8. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner sonstigen Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
5.9. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

 

6. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

6.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

 

7. Vergütung

7.1. Es gilt die im Vertrag bzw. individuellem Angebot vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
7.2. Entwürfe und das spätere Werk bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der einzelvertraglichen Vereinbarung. Die Vergütung ist grundsätzlich ein Nettobetrag. Auf diesen sind idR die gesetzliche MwSt. in der jeweiligen Höhe zu entrichten.
7.3. Unser Anspruch auf Zahlung der Vergütung entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese von der Agentur erbracht wurde. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen werden, sind Neben- bzw. Zusatzleistungen, die gesondert entlohnt wer- den. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche Tätigkeiten, die die Agentur für den Kunden erbringt, sind kostenpflichtig.
7.4. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen.
Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
7.5. Nicht enthalten in der Vergütung sind sämtliche Fremdkosten, die der Agentur bei Dritten entstehen, wie z.B. Druck- und Mediakosten, Versandkosten etc. Diese wird die Agentur gesondert in Rechnung stellen. Eventuell dabei gewährte Rabatte (sog. Agentur- oder Wiederverkäufer-Rabatt) bleibt bei dieser außen vor. Ein Anspruch auf deren Weitergabe seitens des Kunden besteht nicht.
7.6. Werden lediglich Entwürfe geliefert, ohne dass die Parteien übereinkommen, ein fertiges Werk herzustellen, sind nurmehr diese Entwürfe entsprechend dem jeweiligen Arbeitsaufwand kostenpflichtig.
7.7. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Agentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
7.8. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändern, wird der Kunde der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
7.9. Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 100%.
7.10. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

 

8. Fälligkeit der Vergütung

8.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes innerhalb von 14 Tagen fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
8.2. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten und zwar: 1/2 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/4 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, sowie 1/4 nach Ablieferung.
8.3. Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines höheren Zinsessatzes bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall aber muss der tatsächliche Zinssatz nachgewiesen werden.

 

9. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

9.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Arbeiten der Agentur auf den Wunsch des Kunden hin, Drucküberwachung etc., werden nach Zeitaufwand berechnet.
9.2. Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen, wie z.B. Druck-, Repro-, Bildbearbeitung und Anzeigenkosten im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen, sollten diese nicht über die Agentur gemäss Ziffer 7.5. abgerechnet werden. 9.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Einzelleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
9.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos etc. sind vom Kunden zu erstatten.
9.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Kunden abgesprochen sind, sind vom Kunden zu erstatten.
9.6. Fallen im Rahmen der Ausführung des Auftrags Kosten für Porto und Versand, Kurier- oder Frachtdienste an, so sind diese vom Kunden der Agentur in voller Höhe zu tragen, selbst wenn der entsprechende Auftrag zum Versand im Rahmen der Ausführung des Auftrags direkt von der Agentur erteilt wurde oder wird.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. An Entwürfen und dem fertigen Werk werden Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Das Eigentumsrecht verbleibt bei der Agentur, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
10.2. Die Versendung der Werke und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. 10.3. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien und Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Genehmigung der Agentur geändert werden.

 

11. Gewährleistungen und Haftung der Agentur

11.1. Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
11.2. Die Agentur verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.
11.3. Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
11.4. Für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe, Texte und sonstigen fertigen Werke entfällt jede Haftung seitens der Agentur.
11.5. Jegliche Gewährleistungsansprüche zwischen Kunden und Agentur sind ausgeschlossen, sollte auf Wunsch des Auftraggebers eine Fremdfirma beauftragt werden, die zuvor noch nicht mit der Agentur zusammen gearbeitet hat oder der Agentur nicht bekannt ist.
11.6. Ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche für Leistungen von Fremdfirmen, die vom Kunden beauftragt wurden, bei deren Arbeitsleistung es in der Vergangenheit bereits zu Reklamationen gekommen ist.
11.7. Die Agentur haftet nicht für Fehler sämtlicher Fremdfirmen, die dadurch entstehen, dass Agentur und Fremdfirma unterschiedliche Computerprogramme verwenden, bei denen es am Ende zu Abweichungen zwischen der von der Agentur erarbeiteten Vorlage und deren tatsächlichen Fertigung (Endprodukt) entstehen. Entstehen Mehrkosten durch Korrekturen, so hat diese der Kunde zu tragen.
11.8. Mit Auftragserteilung ist die Agentur – sofern nichts anderes vereinbart – berechtigt, entsprechende Korrekturabzüge (Proofs, Plotts) der Fremdfirmen und wenn keine Beanstandungen vorliegen, den letztlichen Druckauftrag zu erteilen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche hinsichtlich Qualität und Ausführung der entsprechenden Arbeiten seitens des Auftraggebers, sind hiermit ausgeschlossen.
11.9. Die Agentur haftet nicht für ein ästhetisches Missgefallen seitens des Kundens hinsichtlich des tatsächlichen Endprodukts. Dies gilt insbesondere dann, wenn der anerkannte und – auch unter Kostenaspekten – angewandte Stand der Technik keine andere Realisation des Auftrags ermöglichte.
11.10. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Agentur nicht.
11.11. Beanstandungen jeglicher Art sind innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich gegenüber der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

 

12. Korrekturen, Produktionsüberwachung und Belegmuster

12.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung legt die Agentur dem Kunden die Korrekturmuster zur Freigabe vor. Mit der Genehmigung von Entwürfen oder dem fertigen Produkt durch den Auftraggeber übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Die Freigabe hat schriftlich mittels Brief, Fax oder E-Mail zu erfolgen.
12.2. Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für die Produktionsüberwachung wird ein Aufschlag (je nach Aufwand) in Höhe von 10% höchstens 15% des Produktionswertes berechnet.
12.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde der Agentur 10 bis 20 einwandfreie Exemplare unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

 

13. Media-Planung und Media-Durchführung

13.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
13.2. Die Agentur verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Kunden nach Vereinbarung weiterzugeben. Ist hierzu nichts schriftlich vereinbart erhält die Agentur die üblichen AE Provisionen.
13.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.

 

14. Verwertungsgesellschaften

14.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
14.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nichtjuristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde-/ Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich. Eine gesonderte Mitteilungspflicht seitens der Agentur besteht nicht.

 

15. Streitigkeiten

15.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.

 

16. Leistungen Dritter

16.1. Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

 

17. Schlussbestimmungen

17.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
17.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
17.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ettlingen.
17.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

 

Ettlingen, den 16.08.2012 – Agentur Made-in-Ettlingen

 

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